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Allgemeine Beförderungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Bahngelände. Zum Bahngelände gehören die Seilbahn-, Schlepplift-Trassen, Stationen, Fahrgastbereitstellungs- und Warteräume, Bahnsteige und deren Zugänge.

(2) Soweit für Wanderwege, Klettersteige, Abfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Bahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 Abs. 2 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z.B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder) und die DSV-Tipps wird hingewiesen. Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten.

§ 2 Ordnung und Sicherheit

(1) Allgemein gültige Bestimmungen:

Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich. Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten. Sofern das Bahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:

– Die Bahnanlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.

-Die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen.

-Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen

-Andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen.

-Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten zu entrichten, sofern er nicht den Nachweis eines geringeren Schadens erbringt.

-An anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen.

-Die Fahrzeuge auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen.

-Auf dem Bahngelände und während der Beförderung zu rauchen.

-Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen.

Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.

Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.

(2) Bestimmungen für die Beförderung mit Sesselbahnen:

Das mutwillige Schaukeln mit und in den Sesseln in Längs- und Querrichtung, sich hinauslehnen sowie das Platzwechseln während der Fahrt sind verboten.

Kinder unter 1,25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben den Kindern sitzen. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, dem Kind, mit dem sie auf einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei er Handhabung des Schließbügels. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Bahn – erklären.

Ein einziges Kleinkind darf auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Schließbügel noch richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson keine weiteren Kinder unter 1.25 m begleiten.

Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben.

(3) Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:

Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.

Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:

-Weitere Personen mitzuschleppen, das Mitnehmen von Kindern kann vom Bahnpersonal zugelassen werden.

– Mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren).

-Sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert.

-Den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt.

-Die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten.

Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang.

Die Fahrt kann nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen.

Die Benutzung von Schleppliften mittels Wintersportgeräten wie Snowboard, Swingbo oder Monoski ist nur geübten Sportlern gestattet.

Die Sportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.

Snowbaord-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Brett abstützen.

Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet; ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.

Andere Sportgeräte. wie Flugdrachen, Gleitschirme oder Skibobs, werden nur nach besonderer Absprache mit dem Betriebspersonal befördert.

§ 3 Beförderung von Personen

(1) Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.

(2) Die Beförderungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht.

(3) Auf begründetes Verlangen körperbehinderter Personen werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung solcher Personen wird nicht übernommen.

§ 4 Beförderung von Sachen

(1) Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Sportgeräte sind – soweit vorhanden – in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte verlangen.

(2) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn. dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.

§ 5 Ausschluss von Beförderung 

(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden,

– die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen.

– die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen oder den Betriebsablauf erheblich stören.

– die betrunken sind.

– die es unternehmen, sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern zu lassen.

– die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen.

(2) Der Fahrausweis kann Personen entzogen werden,

– die die Sicherheit an Bahn- und Liftanlagen gefährden,

– die Verbote, Gebote und Hinweise missachten,

– die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren.

– die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren.

(3) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten.

§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise

(1) Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.

(2) Der Fahrausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif.

(3) Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.

(4) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.

(5) Bei nicht oder nur teilweiser Benutzung eines Fahrausweises wird auf Antrag und in begründeten Einzelfällen gegen Rückgabe des nicht oder nur teilweise entwerteten Fahrausweises ein Ausgleich gewährt. Anträge sind unverzüglich bei der Verwaltung der Bahn zu stellen, wobei die Gründe vom Antragsteller nachzuweisen sind.

(6) Bei Verlust des Fahrausweises wird im Grundsatz kein Ausgleich gewährt. 

§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er

– sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat.

– sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann.

– den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ.

– den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt.

– widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt, oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird.

Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. 

(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das 3-fache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 25 €.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr.2 um 100 %, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

(4) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht

Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen.

§ 9 Haftung und Schadenersatz

(1) Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Für Verschulden haftet die Bahn nur, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht, wenn Leben, Körper oder Gesundheit des Geschädigten betroffen sind.

(3) Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche – insbesondere auch wegen Versäumnis von Zug- und Busanschlüssen – sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 10 Datenschutz

Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 11 Verjährung

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Bahn. 

§ 13 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

 

Neukirchen b. Hl. Blut, den 1. Januar 2007

Hohenbogenbahn GmbH & Co KG, Liftstraße 2,

93453 Neukirchen b. Hl. Blut

Telefon 09947- 464, Fax 2654

 

Die vorstehenden Beförderungsbedingungen basieren auf

– der Bekanntmachung Nr.2/80 (49036 A) über die Anmeldung

der Empfehlung „AIlgemeine Beförderungsbedingungen für Bergbahnen“ vom 09. Januar 1980 (Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23. 1.1980),

– OITAF Empfehlungen sowie

– den Seilbahn-Vorschriften

– der Bundesländer auf Basis der EG-Richtlinie 2000/9

über Seilbahnen für den Personenverkehr und der Europäischen Normen.

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